Karlsruhe Die Bundesländer können Windkraftanlagen in ihren Wäldern nicht pauschal verbieten. Mit dieser am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das in Thüringen geltende Verbot für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Dem Bundesland fehle die Gesetzgebungsbefugnis, begründeten die Karlsruher Richter am Donnerstag ihre Entscheidung. Denn der Bund habe im Bundesbaugesetz Windkraftanlagen geregelt.
Dort sei den Bundesländern nur eingeräumt worden, einen Mindestabstand von einem Kilometer zu Wohngebieten festzulegen. Für ein generelles Verbot bestehe daher kein Spielraum. Die Länder bleiben zuständig für die Ausweisung von Naturschutzgebieten.
Mit der Entscheidung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde von Waldeigentümern Recht gegeben, die das Verbot als ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privateigentum angesehen hatten.
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Neben Thüringen haben auch andere Bundesländer die Nutzung des Waldes für Windkraftanlagen untersagt. Sie müssen jetzt ihr Gesetz überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Außerdem hat der Bund in diesem Jahr das „Wind-an-Land-Gesetz“ verabschiedet. Danach müssen die Bundesländer bis Ende 2032 zwei Prozent ihrer Fläche für die Windenergie reservieren. Derzeit sind es weniger als ein Prozent. Das Gesetz, das Wälder nicht ausspart, tritt im Februar 2023 in Kraft.
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