Berlin Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag in der seit 2020 geltenden Form nicht für verfassungswidrig. Das urteilte das höchste deutsche Steuergericht am Montag in München. Damit kann die Bundesregierung weiter jährliche Soli-Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe einplanen.
Der Soli ist eine ergänzende Abgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er spült im laufenden Jahr rund zwölf Milliarden Euro in den Bundeshaushalt. Er wird seit 1995 erhoben, um die Deutsche Einheit zu finanzieren. Die Mittel wurden allerdings nie ausschließlich für den Aufbau Ost verwendet.
2021 fiel der Soli nach einer Reform für rund 90 Prozent aller Steuerzahler vollständig weg. Nur Spitzenverdiener und gutverdienende Unternehmer müssen den Zuschlag noch entrichten. Genau aus diesem Grund landete der Soli vor Gericht.
Konkret verhandelte der Bundesfinanzhof eine Musterklage des Bundes der Steuerzahler (Aktenzeichen IX R 15/20). Mithilfe des Verbands hatte ein Ehepaar aus Bayern geklagt. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Klage zwar in erster Instanz abgewiesen (Aktenzeichen 3 K 1098/19), doch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger hatten dem Bund einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorgeworfen, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss.
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