Jul 21, 2023
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Energiewende: So soll die kommunale Wärmeplanung aussehen

Written by Silke Kersting

Berlin Die Diskussion um die Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden geht in die nächste Runde. Bau- und Wirtschaftsministerium der Bundesregierung wollen ein Fiasko wie beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) vermeiden. Deshalb haben sie an diesem Freitag einen veränderten Gesetzentwurf zur „kommunalen Wärmeplanung“ vorgelegt, um Ländern und Verbänden ein zweites Mal die Gelegenheit zu geben, zum geplanten Gesetz Stellung zu nehmen.

Die Wärmeplanung ist eng mit dem GEG verknüpft, das nach der Sommerpause verabschiedet werden soll. Grundsätzlich heißt das: Erst wenn die Wärmeplanung vorliegt, sollen die Verpflichtungen des GEG bei einem Heizungstausch gelten. Der Kabinettsbeschluss ist für den 13. August geplant. Im Herbst soll das Gesetz in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Angestrebt wird ein Abschluss zum Jahresende.

Kommunale Wärmepläne sind wichtig, weil damit die Potenziale für den Anschluss von Gebäuden an Wärmenetze ermittelt werden. Hauseigentümer, die Aussicht auf den Anschluss an ein Wärmenetz haben, können sich beispielsweise die Investition in eine elektrische Wärmepumpe sparen. Und dann müssen auch nicht die Eigentümer die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien sicherstellen, sondern die Betreiber der Wärmenetze.

„Eine flächendeckende Wärmeplanung ist eine wesentliche Voraussetzung auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung“, sagte Sören Bartol (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär im Bauministerium. „Sie gibt Planungs- und Investitionssicherheit, und sie erleichtert den Umstieg auf die Wärmeversorgung, die vor Ort am besten passt.“

Bestehende Wärmenetze müssen bis 2030 zu 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder einer Kombination von beiden betrieben werden. 2040 liegt die Quote bei 80 Prozent. Bis Ende 2044 muss die Wärmeversorgung in Deutschland flächendeckend klimaneutral sein.

Das ist nach jetzigem Stand geplant:

1. Fristen

Die Wärmeplanung wird verpflichtend und flächendeckend für alle Städte und Gemeinden eingeführt – auch für die kleinen. Diese sollen aber etwas länger Zeit bekommen. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorlegen. Für alle anderen endet die Frist am 30. Juni 2028.

In Deutschland gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamts 10.789 Gemeinden, davon 9187 Gemeinden, die weniger als 10.000 Einwohner haben. Bislang gibt es eine kommunale Wärmeplanung in Deutschland nur punktuell, etwa in Baden-Württemberg.

2. Vereinfachtes Verfahren und Vorprüfung

Für Gemeinden bis 10.000 Einwohner soll ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren ermöglicht werden, das war bislang nicht vorgesehen. Benachbarte Kommunen können bei der Wärmeplanung gemeinsame Wärmepläne erstellen. Auch eine grenzüberschreitende Beteiligung soll möglich sein. Das betrifft etwa Gebiete im Saarland, in Baden-Württemberg und Sachsen.

>> Lesen Sie hier: Diese Kosten kommen auf Eigentümer zu

Über eine sogenannte „Vorprüfung“ können kleine Kommunen zudem erklären, dass es auch ohne umfassende Wärmeplanung sehr wahrscheinlich ist, dass die Wärmeversorgung nicht über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen wird. Damit wäre dann klar, dass in diesen Kommunen die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien dezentral erfolgen muss, also in einzelnen Häusern oder Quartieren.

3. Bestandsschutz für bestehende Wärmepläne

Haben Kommunen bereits Wärmepläne erstellt, haben diese Pläne Bestandsschutz. Das bedeutet: Auch in diesen Kommunen gelten die Regeln des GEG erst dann, wenn die Kommunen laut Bundesgesetz ihre Wärmepläne vorlegen müssen, also zum 30. Juni 2026 beziehungsweise 30. Juni 2028. Eine Ausnahme ist, wenn die Kommune selbst vorpreschen will. Das ist dann aber eine kommunale Entscheidung.

4. Finanzielle Unterstützung der Kommunen

Der Bund plant, die Kommunen bei der Erstellung der Wärmepläne finanziell zu unterstützen. Vorgesehen ist eine Beteiligung von 50 Prozent bei den Planungskosten. Dazu muss eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

5. Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten

Neu vorgesehen: Kommunen können Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich ausweisen. Voraussetzung ist, dass die Planer zeigen, dass die Option „vergleichsweise geringe“ Kosten pro Kilowattstunde, „ein geringes Realisierungsrisiko, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen“ aufweist. Damit schafft das Gesetz die Basis für die Nutzung von wasserstoffbasierten Heizanlagen.

Mehr: Ampelkoalition verzichtet auf Sondersitzung zum Heizungsgesetz in der Sommerpause



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