Vergütung oder Freizeitausgleich? Diese Frage ist oft vertraglich geregelt
Weiß ein Arbeitnehmer, dass er Anspruch auf einen Ausgleich für seine Überstunden hat und kann die geleisteten Überstunden auch nachweisen, muss er sich die Frage nach der konkreten Form des Ausgleichs stellen. Diese ist nicht selten bereits im Arbeitsvertrag festgelegt – und kann dann auch nicht so schnell nachträglich geändert werden. Deswegen kann es sich lohnen, bei Vertragsabschluss ganz besonders auf die Themen Überstunden und Überstundenausgleich zu achten.
Es gibt verschiedene Arten des Überstundenausgleichs: Die gängigen beiden Formen sind die finanzielle Vergütung und der Freizeitausgleich. Beide haben ihre Vor- und Nachteile, die abhängig von der persönlichen Lebenslage, mehr oder weniger gravierend sein können.
Überstunden werden versteuert – im schlimmsten Fall führt die Vergütung zu Einkommensverlusten
Wer sich für bezahlte Überstunden entscheidet, kann – sofern der Arbeitgeber dies vorsieht – von Überstundenzuschlägen profitieren und während der Überstunden einen höheren Stundenlohn verdienen. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber dafür auch viel freier viele Überstunden einfordern, da er sie direkt vergütet und damit nicht mehr in der Schuld des Arbeitnehmers steht. Werden die Überstunden eines Arbeitnehmers also bezahlt, muss dieser insgesamt deutlich mehr arbeiten als ein Arbeitnehmer, der einen Freizeitausgleich für seine Überstunden gutgeschrieben bekommt und im Schnitt bei der vertraglich festgelegten Arbeitszeit bleibt.
Praktisch kann die finanzielle Vergütung von Überstunden deswegen insbesondere für all jene sein, die nicht allzu viele Verpflichtungen außerhalb der Firma haben und ein finanzielles Polster anlegen möchten oder einfach mehr Geld verdienen müssen. Da der Lohn aus bezahlten Überstunden allerdings ebenso versteuert werden muss wie regulär verdientes Gehalt, müssen Arbeitnehmer an dieser Stelle aufpassen, nicht in eine andere Steuerklasse zu rutschen. Im Extremfall kann dies nämlich bedeuten, dass prozentual mehr Steuern gezahlt werden müssen, obwohl gar nicht so viel mehr verdient wird – und das Nettogehalt im Endeffekt niedriger ausfällt als ohne die Überstunden, der Arbeitnehmer also sogar weniger verdient als zuvor.
Freizeitausgleich: Der Arbeitgeber bestimmt die freien Zeiten
Eine andere beliebte Möglichkeit des Überstundenausgleichs ist die Gutschrift von bezahlten, freien Ausgleichsstunden: Sammeln sich viele Überstunden an, kann ein Arbeitnehmer sogar eine ganze Woche oder deutlich länger zuhause bleiben und wird trotzdem regulär weiterbezahlt. Diese Möglichkeit bietet sich entsprechend insbesondere für Eltern oder anderweitig privat verpflichtete Arbeitnehmer an. Wann genau die Überstunden “abgefeiert” oder “abgebummelt” werden, entscheidet jedoch nicht der Arbeitnehmer allein, sondern vorrangig der Vorgesetzte. Dabei ist Zweitgenannter jedoch dazu verpflichtet, auf die private und berufliche Situation des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, also auf dessen Bedürfnisse zu achten.
Diese Möglichkeit des Überstundenausgleichs bietet einem Arbeitnehmer trotz der Entscheidungshoheit des Arbeitgebers große gestalterische Freiheit für seinen Arbeitsalltag und insbesondere die Arbeitszeiten: So kann er entweder immer eine Stunde früher Feierabend machen oder alle Überstunden sammeln und sich damit einen langen bezahlten Urlaub verdienen. Im Falle einer Kündigung behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den Freizeitausgleich und kann – wenn er dies möchte – schon ein paar Wochen früher, aber noch bezahlt, die Firma verlassen.
Lebensarbeitszeitkonto: Freizeitausgleich im großen Stil
Ein ähnliches Modell ist das Lebensarbeitszeitkonto. Hier sammeln Arbeitnehmer während ihrer gesamten Berufslaufbahn Überstunden oder – abhängig von den genauen Konditionen – einen bestimmten Teil ihrer gearbeiteten und vereinbart noch unbezahlten regulären Arbeitsstunden und ermöglichen sich so ein Sabbatical oder gar einen früheren Renteneintritt.
Übrigens: In einer Verhandlung mit dem Vorgesetzten sollten die Begriffe “Überstunden” und “Mehrarbeit” nicht synonym verwendet werden. Erstere sind Arbeitsstunden, die noch im rechtlichen aber außerhalb des vertraglichen Rahmens liegen. Letztere sind Arbeitsstunden, die nach Paragraph 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) den regulären rechtliche Rahmen von acht (bis im Ausnahmefall maximal zehn) Stunden täglich beziehungsweise 48 Stunden wöchentlich überschreiten.
Redaktion finanzen.net
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