Dec 27, 2022
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Energiesparen im Büro: Darf die Arbeit bei Kälte verweigert werden?

Written by pinmin


Büroflächen werden nur noch reduziert beheizt


Im September hat das Bundeskabinett in Reaktion auf die gegenwärtige Energiekrise eine Energiesparverordnung verabschiedet, deren Maßnahmenpaket zur Sicherung der Energieversorgung beitragen soll. Ein zentraler Punkt ist dabei das reduzierte Beheizen von Büroflächen. Der Beschluss sieht vor, dass öffentliche Gebäude nur noch bis zu einer Raumtemperatur von 19 Grad Celsius beheizt werden dürfen. Bis auf wenige Ausnahmen, beispielsweise in medizinischen Einrichtungen oder Schulen und Kindertagesstätten, gilt diese Regelung für alle öffentlichen Einrichtungen und ebenso für Privatunternehmen, welche öffentliche Gebäude nutzen. Für Privatunternehmen, deren Arbeitsräume sich im nicht öffentlichen Raum befinden, ist die Verordnung nicht verpflichtend, aber auch sie können freiwillig die Temperatur am Arbeitsplatz reduzieren.

Leistungsverweigerungsrecht nur bei Unterschreiten der Grenzwerte


Damit einhergehend wurden die vorher üblichen Grenzwerte bei der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius reduziert, woraus sich folgende neue Vorgaben ergeben:


• 19 Grad Celsius für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit

• 18 Grad Celsius für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen

• 18 Grad Celsius für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit

• 16 Grad Celsius für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen

• 12 Grad Celsius für körperlich schwere Tätigkeiten


Auch wenn die neuen Grenzwerte den persönlichen Wohlfühlbereich unterschreiten, haben Beschäftigte nicht das Recht, die Arbeit zu verweigern. Lediglich im Falle eines Unterschreitens der gesetzlichen Mindestanforderungen bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht, so die Anwälte Pascal Croset und Inno Merkel gegenüber Business Insider. Dies gelte jedoch nur, wenn der Arbeitgeber vorher ausdrücklich auf den Missstand hingewiesen worden sei. In diesem Fall würde der Arbeitgeber seiner in der Arbeitsstättenverordnung festgeschriebenen Pflicht, für “gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen” zu sorgen, nicht nachkommen.

Möglichkeit Homeoffice


Auch wenn reduzierte Raumtemperaturen keinen grundsätzlichen Anspruch auf das Recht zur Arbeit im Homeoffice begründen, kann es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sinnvoll sein, sich über diese Möglichkeit auszutauschen. Wer beispielsweise in einer reduzierten Raumtemperatur ein erhöhtes Gesundheitsrisiko sieht, könne damit für eine Arbeit im Homeoffice argumentieren, so Croset und Merkel gegenüber Business Insider. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine (temporäre) Beschäftigung in Homeoffice einigen, bestehe zwar kein Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung von Energiekosten, aber die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale könne steuerlich in Anspruch genommen werden.


N. Lorenz / Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Calek / Shutterstock.com, Sascha Preussner / Shutterstock.com



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