Befristung von Gutscheinen
Bei vielen Gutscheinen ist eine Frist zur Einlösung vermerkt. Diese gibt an, in welcher Zeitspanne der Gutschein gültig ist. Dabei kann diese auf dem Coupon selbst vermerkt sein oder ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, das den Gutschein ausgestellt hat, nachzulesen.
Gibt es keine Befristung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, welche sich auf drei Jahre beläuft. Dabei wird ab dem Ende des Jahres gerechnet, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Erhalten Sie einen Gutschein, der am 23. Mai 2019 ausgestellt wurde, haben Sie also Zeit ihn bis zum 31. Dezember 2022 einzulösen. Ein verjährter Gutschein kann nicht mehr eingelöst werden und auch der Geldwert kann nicht mehr vom Anbieter eingefordert werden.
Darüber hinaus gibt es den Fall, dass die Einlösefrist des Gutscheins zu knapp bemessen ist. Diese ist damit nicht wirksam und es kann auch nach Ablauf der Frist eine Einlösung gefordert werden. Als Limit gilt auch hier die Verjährungsfrist. Ein Beispiel hierfür ist ein Warengutschein von einem Online-Händler, der auf ein Jahr befristet ist. In einem Urteil entschied das Oberlandesgericht München, dass es bei einer solchen Frist, um “eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers” handle, wie die Verbraucherzentrale informiert.
Geldwert auszahlen lassen?
Wenn Sie den Gutschein lieber in den Geldwert umtauschen wollen, liegt es am Anbieter, ob er dies zulässt. Es gibt keine Verpflichtung des Anbieters, den Geldwert auszuzahlen, da er für den Erwerb einer Ware gedacht war. Informationen darüber, ob ein Händler einen Gutschein in den Geldwert umtauscht, sind zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden.
Ist die Frist des Gutscheins abgelaufen, die gesetzliche Verjährungsfrist allerdings noch nicht, kann der Gutscheinbesitzer den Geldwert des Coupons einfordern. Allerdings darf der Händler seinen “kalkulierten Gewinn” davon abziehen. Dieser muss individuell ermittelt werden, beläuft sich Rechtsexperten zufolge allerdings auf 15 bis 20 Prozent.
Sollte der Händler insolvent werden, bei dem man einen Gutschein noch nicht eingelöst hat, kann man diesen als Forderung bei der Insolvenzverwaltung anmelden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, kann es sein das ein Teil des Gutscheinwertes erstattet wird. Sehr wahrscheinlich ist das in den meisten Fällen allerdings nicht.
Gut zu wissen
Gutscheine können oft auch teilweise eingelöst werden, allerdings gibt es hierfür keine gesetzliche Regelung. Deshalb obliegt die Entscheidung, ob dies möglich ist, beim Anbieter. Entsteht dem Händler durch die teilweise Einlösung des Gutscheins kein Schaden oder Verlust, stehen die Chancen gut, dass er sie erlaubt.
Gutscheine sind darüber hinaus in vielen Fällen auf andere Personen übertragbar. Auch wenn der Name des Beschenkten in dem Gutschein vermerkt ist, kann auch jemand anderes den Gutschein einlösen. Einschränkungen kann es höchstens geben, wenn der Gutschein individuell auf den Beschenkten zugeschnitten ist und nur dieser die erforderlichen Anforderungen des Gutscheins erfüllt.
Redaktion finanzen.net
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