Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Über ein Crowdfunding können Emittenten Wertpapiere mit einem Emissionsgegenwert von nicht mehr als EUR 5 Mio. über einen Zeitraum von 12 Monaten nach der European Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP) bei Einschaltung eines öffentlich zugänglichen, internetbasierten, von einem Crowdfunding-Dienstleister betriebenen oder verwalteten elektronischen Informationssystem begeben. Auch tokenisierte Finanzinstrumente können, wenn sie als Wertpapiere qualifizieren, über eine Crowdfunding-Plattform begeben werden. Eine Verbriefung in Form einer Urkunde, die bei klassischen Wertpapieren die Verkehrsfähigkeit von Finanzinstrumenten sicherstellt, ist für die Einordnung eines Tokens als Wertpapier nicht erforderlich. Für die Einordnung eines Finanzinstruments als Wertpapier bedarf es vielmehr lediglich der Übertragbarkeit, der Handelbarkeit am Finanzmarkt und der Ausstattung mit wertpapierähnlichen Rechten. In…
Weitere Quellen
- Crowdfunding – Digital Single Market – European Commission
- Crowdfunding and online alternative finance – European Parliament
- Financial Stability Monitoring Report 2020 – European Commission
- EU parliament adopts rules to boost crowdfunding for smaller firms – Euronews
- Entrepreneurship and SMEs – European Investment Fund