Jan 22, 2023
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DAOs: Was sind sie und wie sind sie in Deutschland reguliert

Written by pinmin


Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Decentralized Autonomous Organizations (“DAOs”) werden unter anderem definiert als auf Dauer angelegte Organisationen, die aus einem dezentral ausgeführten und verwahrten Programmcode bestehen. Ihnen wird eigenes Kapital in Form von Kryptowerten zugeteilt, welches durch die Kapitalgeber gemäß den automatisierten und festgeschriebenen Regeln des Programmcodes direkt verwaltet wird. Diese Definitionen helfen dem durchschnittlichen Anwender bzw. interessierten Anleger nur bedingt weiter. Insbesondere liefern sie keine Aussagen dazu, wie DAOs bzw. Anteile an ihnen rechtlich einzuordnen sind.

Gerade diese Fragen sind jedoch naturgemäß von entscheidender Bedeutung sowohl für Initiatoren von DAOs als auch für Teilenehmer an einer DAO. Grundsätzlich stellt sich hier also zunächst die Frage, ob DAOs als Gesellschaften nach deutschem Gesellschaftsrecht qualifizieren können. Dabei ist eine allgemein gültige Aussage, ob es sich bei einer DAO um eine Gesellschaft handelt, nicht möglich. Sollte man aufgrund der konkreten Struktur der DAO davon ausgehen können, dass der DAO eine vertragliche Grundlage zugrunde liegt, dann könnte eine DAO beispielsweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als offene Handelsgesellschaft qualifizieren. Würde es sich bei der DAO im Einzelfall um eine gesellschaftsrechtliche Struktur handeln, dann stellt sich im Anschluss die Frage nach der aufsichtsrechtlichen Qualifikation von solchen DAO-Anteilen.

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Einordnung als Wertpapier durch Tokenisierung

Würde es sich bei der DAO um eine Gesellschaft handeln, kommt für Anteile an einer DAO, die ihren Besitzern eine Beteiligung am Ergebnis der DAO gewähren, regelmäßig eine Einordnung als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (“VermAnlG”) in Betracht. Sofern diese tokenisiert würden, was der Regelfall sein dürfte, würde die BaFin nach ihrer Verwaltungspraxis – eine Qualifizierung der betreffenden Token als Wertpapier eigener Art, mit der Konsequenz vornehmen, dass auf die Token die Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes (“WpPG”) Anwendung finden würden.

Dies wäre dann der Fall, wenn durch die Tokenisierung die Übertragbarkeit und Handelbarkeit am Finanzmarkt der Token sowie die Vermittlung wertpapierähnlicher Rechte durch die Token erreicht würde. Auch für den Fall, dass durch die Token zwar keine Beteiligung am Ergebnis der DAO vermittelt würde und diese somit rechtlich keine Vermögensanlagen wären, kommt dennoch eine Qualifikation der Token als Wertpapier eigener Art in Betracht, sofern die vorgenannten Eigenschaften der Übertragbarkeit, Handelbarkeit und Rechtevermittlung gegeben sind. Ein Beispielfall wäre etwa, dass ein Token zwar keine Beteiligung am Ergebnis der betreffenden DAO gewährt, aber mitgliedschaftliche Rechte an der DAO z.B. in Form von Stimmrechten vermittelt. Vor einem öffentlichen Angebot solcher Token müsste dann ein Prospekt oder ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt und veröffentlicht werden.

Anwendbarkeit der MiCA auf Anteile an DAOs

Grundsätzlich wird die EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (“MiCAR”) auf die oben beschriebenen Anteile an DAOs keine Anwendung finden. Dies deshalb, da es sich bei den beschriebenen Anteilen um übertragbare Wertpapiere und damit um Finanzinstrumente im Sinne der Markets in Financial Instruments Directive II (“MiFID II”) handelt. Auf solche wird die MiCAaber gerade nicht anwendbar sein. Sollte dies bei einer bestimmten DAO einmal nicht der Fall sein, also insbesondere in Fällen, in denen die Anteile an der DAO gerade nicht als übertragbare Wertpapiere im vorgenannten Sinne qualifizieren und damit auch nicht als Finanzinstrumente, so wären die Bestimmungen der MiCA auf die Anteile wohl anwendbar. Hier wird man, wie generell in diesem sehr komplexen Themengebiet, eine genaue Überprüfung im Einzelfall vornehmen müssen, um Haftungsrisiken zu minimieren und eine gesetzeskonforme Ausgestaltung zu erreichen.

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