Sollte der Beschenkte oder Schenkende die Schenkungssteuer begleichen?
In der Regel muss der Beschenkte die Schenkungssteuer zahlen. Der Schenkende darf aber auch die Schenkungssteuer begleichen. Dann zählt die eigentlich vom Beschenkten zu entrichtende Schenkungssteuer zur Bereicherung und wird auf den Betrag zur Bemessung der Schenkungssteuer aufgeschlagen. Dennoch kann das sinnvoll sein, wenn nur der voraussichtliche Nettobetrag verschenkt wird. Das klingt kompliziert, wird aber in dem folgenden Rechenbeispiel deutlich:
Schwester A will Bruder B 520.000 Euro schenken. Gehen wir zunächst von dem Fall aus, dass Beschenkter B die Schenkungssteuer wie üblich selbst begleicht. Dann ergibt sich folgende Rechnung: Schenkung (Bereicherung) 520.000 Euro – 20.000 Freibetrag (Steuerklasse II, weil es sich um Geschwister handelt). Die verbleibenden 500.000 werden mit 25 Prozent besteuert, wie aus der Tabelle oben zu entnehmen ist. Das entspricht 125.000, also bleiben B von den 520.000 Euro noch 395.000 Euro.
Nun nehmen wir an, dass A diesen eben ausgerechneten Nettobetrag von 395.000 Euro an B schenkt, aber A selbst die Schenkungssteuer übernimmt: Von den 395.000 Euro werden jetzt wieder 20.000 als Freibetrag abgezogen und die verbliebenen 375.000 mit 25 Prozent versteuert. Das ergibt 93.750 Euro.
Diese 93.750 Euro kommen zu den 395.000 Euro der Schenkung hinzu, das ergibt 488.750 Euro. Hiervon werden wieder 20.000 Euro Freibetrag abgezogen und die daraus resultierenden 468.750 Euro mit 25 Prozent besteuert. Die Schenkungssteuer beträgt also 117.187,5 Euro. Addiert man dies zu dem eigentlichen Schenkungsbetrag von 395.000 Euro, erhalten wir eine Summe von 512.187,5 Euro. Somit würde A 7.812,5 Euro sparen, obwohl B am Ende dieselbe Schenkungssumme erhält wie im oberen Beispiel, wenn B die Schenkungssteuer bezahlt.
Tipp: Die Kosten für eine Steuerberatung zur Erstellung der Schenkungssteuererklärung können bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbs aus der Schenkung auch geltend gemacht werden.
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