Betroffene müssen sich dafür nicht zuerst an denjenigen wenden, der die Informationen ins Netz gestellt hat, sondern können gleich Google in die Pflicht nehmen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. (Rechtssache C-460/20)
Hintergrund ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, bei dem sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer US-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht sieht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu lancieren, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.
Dem folgte der EuGH nicht. Wenn eine Person nachweisen könne, dass eine Suchanfrage auf eine Seite mit offensichtlich falschen Angaben führe, müsse die Suchmaschine den entsprechenden Link löschen. Dazu brauche es auch keine richterliche Entscheidung, hieß es. Die Betroffenen müssen lediglich die Beweise vorbringen, die “vernünftigerweise verlangt werden können”.
Die Alphabet-Aktie gewinnt im vorbörslichen NASDAQ-Handel zeitweise 0,42 Prozent auf 95,55 US-Dollar.
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LUXEMBURG (dpa-AFX)
Der Hebel muss zwischen 2 und 20 liegen
Keine Daten
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