Mit dem eWpG hat der Gesetzgeber in Deutschland die lange überfällige Möglichkeit zur Begebung von elektronischen Wertpapieren geschaffen. Das eWpG ermöglicht es Emittenten auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und bestimmte Anteile an Sondervermögen auch rein elektronisch zu begeben. Zunächst einmal wird für die Begebung eines elektronischen Wertpapiers ein Registerführer benötigt, denn um auch bei nicht mehr physisch vorhandenen Wertpapieren Verkehrsschutz und rechtssicheren Erwerb zu gewährleisten, bedarf es nach dem eWpG der Eintragung der Wertpapiere in ein elektronisches Register.
Dabei sieht das eWpG zwei Arten von elektronischen Wertpapierregistern vor, zentrale Wertpapierregister und dezentrale Kryptowertpapierregister. Um ein sogenanntes Kryptowertpapier (KWP) begeben zu können, muss ein Emittent die Eintragung in ein entsprechendes Kryptowertpapierregister gewährleisten. Die Führung eines solchen Registers ist eine neue erlaubnispflichtige…
Weitere Quellen
- Digitaler Wertpapierhandel
- Blockchain
- Smart Contracts
- Tokenisierung
- Digital Asset
- Digital Asset Management
- Digital Asset Exchange
- Digital Securities
- Regulierung von digitalen Wertpapieren
- Security Token Offering