Die maximale Laufzeit von Heizungen liegt bei 30 Jahren
Paragraf 72 GEG besagt, dass eine Heizung ab dem Zeitpunkt des Einbaus maximal 30 Jahre betrieben werden darf. Heizungen, die im Laufe des Jahres 1994 eingebaut wurden, müssen 2023 ausgetauscht werden – und zwar direkt durch eine Heizung, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien gespeist wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel und Anlagen mit besonders niedriger oder besonders hoher Nennleistung (weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt). Ebenfalls nicht betroffen sind Heizungsanlagen in Gebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten, wenn in einer dieser Wohneinheiten seit 1. Februar 2002 der Hauseigentümer selbst lebt (Paragraf 73 GEG). Wird ein solches Gebäude verkauft, muss die Heizung innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Verkaufs ausgetauscht werden.
Bei Missachtung der Regelung drohen ein Bußgeld und die Stilllegung der Heizung
Wer sich nicht an die Pflicht zum Austausch der Heizanlage hält, muss ein Bußgeld zahlen und damit rechnen, dass der Schornsteinfeger die Heizung stilllegt, erklärt die Informationsplattform chip.de. Um dies zu vermeiden, sollte man unbedingt wissen, wie alt die Heizanlage ist. Dies steht auf der Rechnung, dem Typenschild am Kessel und in der Regel außerdem auf der Innenseite des Hauptdeckels der Anlage. Sind die Zahlen nicht mehr lesbar, kann man laut chip.de den Schornsteinfeger oder einen Heizungsinstallateur rufen – diese können mit ihrem Fachwissen zu solchen Anlagen normalerweise erkennen, wie alt das Gerät ist.
Übrigens: ab 2026 wird die maximale Laufzeit von Heizanlagen schrittweise von 30 auf 20 Jahre verkürzt. Als neue Heizanlage, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, eignen sich einem Paper des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zufolge unter anderem ganz besonders Holzpellets, Solarthermie und Wärmepumpen.
Redaktion finanzen.net
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