Freiwilliger Gehaltsverzicht jederzeit möglich
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt schreibt auf ihrer Website: “Ein freiwilliger Gehaltsverzicht seitens eines oder mehrerer Mitarbeiter ist aufgrund der Vertragsfreiheit jederzeit möglich.” Das bedeutet, dass theoretisch jeder Mitarbeiter, ob Führungs- oder Aushilfskraft, jederzeit von sich aus einen Gehaltsverzicht anbieten kann – also, für eine bestimmte Dauer auf einen Teil seines Gehalts zu verzichten.
Jedoch gibt es Einschränkungen: Der reduzierte Lohn darf nicht unter dem Mindestlohn liegen. Das bedeutet, dass zum Mindestlohn angestellten Personen kein Gehaltsverzicht erlaubt ist. Es kann auch nicht einfach auf das gesamte Gehalt verzichtet werden – der Arbeitgeber muss schließlich weiterhin Sozialversicherungsabgaben für den Angestellten zahlen. Die übliche Vorgehensweise sieht vor, dass man sich mit dem Arbeitgeber auf einen Verzicht auf das Urlaubsgeld oder das 13. Gehalt einigt, so Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber dem Handelsblatt.
Achtung: Ein Gehaltsverzicht ist keine Lohnstundung – es gibt keine Nachzahlungen an den Arbeitnehmer, denn er verzichtet endgültig auf den vereinbarten Betrag.
Gewerkschaft und Arbeitgeberverband müssen zustimmen
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel, wenn es darum geht, dass ein Gehaltsverzicht beziehungsweise eine zeitweise Lohnreduzierung ohne Weiteres zwischen Arbeitnehmer und -geber beschlossen wird: Hat ein Unternehmen beispielsweise einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitspracherecht bei den Verhandlungen um die Lohnreduzierung.
Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis mit Vergütungstarifvertrag, so müssen nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern beide Tarifvertragsparteien (also die Gewerkschaft seitens des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberverband seitens des Arbeitgebers) in einer sogenannten Öffnungsklausel zustimmen.
Für Aushilfen und Teilzeitkräfte gelten besondere Regeln
Gewöhnlich muss ein sogenannter Erlassvertrag abgeschlossen werden, der die Lohnreduzierung dann auch gegenüber der Sozialversicherung validiert. Dies gilt nicht für Aushilfen, die maximal für die Dauer eines Monats eingestellt wurden.
Wesentlich strenger hingegen sind die Bestimmungen für den Gehaltsverzicht von Teilzeitkräften und Angestellten mit befristetem Arbeitsvertrag: Für sie ist ein Gehaltsverzicht nur möglich, wenn dieser nicht dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entgegensteht, sie also nicht gegenüber anderen Arbeitskräften im Unternehmen diskriminiert. Dies ist besonders wichtig, wenn der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer selbst den Gehaltsverzicht zur Sprache bringt.
Besonders engagierte Arbeitnehmer möchten möglicherweise auch rückwirkend auf einen Teil ihres Lohns verzichten – das ist aber verboten und somit nicht rechtens: Der Gehaltsverzicht gilt nicht für bereits ausgezahlte Löhne, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Redaktion finanzen.net
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