Sep 17, 2023
43 Views
Comments Off on Krypto in der EU: Das Inhaberkontrollverfahren nach MiCA
0 0

Krypto in der EU: Das Inhaberkontrollverfahren nach MiCA

Written by pinmin


Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.

Die Kryptobranche befindet gegenwärtig in einer Konsolidierungsphase. Mit zunehmender Regulierung und einem immer rauer werdenden allgemeinen wirtschaftlichen Umfeld geraten einige Marktführer der Vergangenheit in Schwierigkeiten, während sich neue Akteure und Institutionen aus der traditionellen Finanzwelt für die Nachfolge in Stellung bringen. Gerade etablierte Finanzinstitute suchen aktuell nach Möglichkeiten, sich für den Kryptomarkt und das Feld der Tokenisierung zu positionieren. Eine naheliegende Chance ist dabei die Übernahme bestehender Kryptodienstleister.

Der Erwerb von in Deutschland nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) regulierten Kryptodienstleistern setzt zwingend ein erfolgreiches Inhaberkontrollverfahren bei der BaFin voraus, in dem die Behörde dem Erwerb durch den interessierten Erwerber zustimmen muss. Auch im Fall der Erhöhung einer Beteiligung an einem Kryptodienstleister, die zu einer Beteiligung in Höhe von mehr als 20 oder 50 % führt, ist ein Inhaberkontrollverfahren bei der BaFin durchzuführen. Künftig wird es für Beteiligungen an Kryptodienstleistern EU-weit gültige Regelungen über die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) geben. Doch wie wird das Inhaberkontrollverfahren nach der MiCA ablaufen?

Lest auch

BaFin muss geplante Übernahme in MiCA Inhaberkontrollverfahren bewerten

Die Vorschriften über die Übernahme von nach der MiCA regulierten Kryptodienstleistern wird am 30. Dezember 2024 in Kraft treten. Dann wird die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die BaFin – vor jeder geplanten Übernahme in einem Inhaberkontrollverfahren zu bewerten haben, ob Gründe gegen die Übernahme sprechen. Das Inhaberkontrollverfahren nach MiCA wird dabei zu durchlaufen sein, wenn der interessierte Erwerber nach einer geplanten Übernahme eine Beteiligung von mehr als 20, 30 oder 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte am Kryptodienstleister halten würde. Initiiert wird das Inhaberkontrollverfahren zwar vom interessierten Erwerber, den insoweit eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige bei der BaFin trifft.

Den Verkäufer von Anteilen trifft aber ebenfalls eine Anzeigepflicht, wenn seine Beteiligung am Kapital oder den Stimmrechten durch den geplanten Verkauf die Schwelle von 10, 20, 30 oder 50 % unterschreiten würde. Für die Bewertung der geplanten Übernahme wird die BaFin 60 Arbeitstage ab Eingang der Empfangsbestätigung der BaFin zur Anzeige Zeit haben. Im MiCA Inhaberkontrollverfahren kann die BaFin die für die Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen zuständige Financial Intelligence Unit (FIU) konsultieren, um zu überprüfen, ob der geplanten Übernahme geldwäschepräventionsrechtliche Bedenken entgegenstehen könnten.

Welche Informationen müssen der BaFin für die Inhaberkontrolle nach MiCA übermittelt werden?

Welche konkreten Informationen und Nachweise der BaFin im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens nach MiCA übermittelt werden müssen, regelt die MiCA nicht ausdrücklich. Vielmehr verpflichtet MiCA die ESMA zur Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards, in denen die einzureichenden Unterlagen und Nachweise festgelegt werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass danach neben der Anforderung von Lebensläufen, Führungszeugnissen und weiteren die Zuverlässigkeit des Erwerbers und der hinter ihm stehenden Personen dokumentierenden Nachweisen auch Beschreibungen der aktuellen und künftigen Geschäftstätigkeit des Erwerbers sowie Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen sein werden.

In jedem Fall soll aber nach den Vorschriften der MiCA im Inhaberkontrollverfahren durch die zuständige Behörde zu prüfen sein, ob der interessierte Erwerber zuverlässig ist und die Personen, die die Geschäfte des Kryptodienstleisters tatsächlich leiten, fachlich geeignet sind. Gegenstand der Prüfung wird insbesondere sein, ob der Kryptodienstleister auch nach der geplanten Übernahme voraussichtlich in der Lage sein wird, alle aufsichtsrechtlichen Pflichten aus der MiCA zu erfüllen. In Fällen, in denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass die geplante Übernahme zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erfolgt, wird die zuständige Behörde der Übernahme nicht zustimmen können.

Das könnte dich auch interessieren



<< Den vollständigen Artikel: Krypto in der EU: Das Inhaberkontrollverfahren nach MiCA >> hier vollständig lesen auf www.btc-echo.de.

Article Categories:
Finanzen

Comments are closed.