Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.
Grotesk ist die aktuelle Regulierung von Kryptowerten in Deutschland und Europa insbesondere, weil sie einen seit jeher internationalen Markt nur auf nationaler Ebene reguliert. Grenzüberschreitende Geschäftsmodelle müssen daher regelmäßig mit allen betroffenen nationalen Regulierungsregimen in Einklang gebracht werden. Eine der wichtigsten Zielsetzungen der Europäischen Union ist die Förderung des europäischen Binnenmarkts und der Abbau von rechtlichen Hürden bei der Verwirklichung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der europäischen Wirtschaft. Es wird daher Zeit, dass der innerhalb der EU noch immer bestehende Flickenteppich in der Kryptoregulierung abgeschafft und der europäische Binnenmarkt auch im Kryptomarkt verwirklicht wird.
Zu diesem Zweck sieht die künftige EU Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCA) Regeln für das einheitliche Angebot von Kryptodienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten vor. Der Verordnungsgeber lehnt die neuen Regeln für grenzüberschreitende Kryptodienstleistungen stark an die Regeln des sog. EU Passportings im Bereich von Wertpapierdienstleistungen an. Im Ergebnis werden Kryptodienstleister künftig mit vergleichsweise wenig Aufwand ihre Leistungen auch in anderen Staaten der EU anbieten dürfen, ohne dass sie dafür zusätzliche Erlaubnisse nach der MiCA in den Zielländern benötigen.
Anforderungen an das MiCA-Passporting von Kryptodienstleistungen
Anbieter, die Kryptodienstleistungen in der Europäischen Union grenzüberschreitend anbieten wollen, müssen in jedem Fall in einem Mitgliedstaat über eine Erlaubnis nach MiCA verfügen. Zuständig für das Passportingverfahren wird im Ausgangspunkt diejenige Behörde sein, die die MiCA Erlaubnis erteilt hat, in Deutschland also die BaFin. Für einen erfolgreichen Antrag auf Passporting muss der Kryptodienstleister der Behörde eine Liste einreichen, aus der sich ergibt, in welchen konkreten Mitgliedstaaten welche konkreten Kryptodienstleistungen erbracht werden sollen. Er muss zudem angeben, ab wann er die Kryptodienstleistungen in den betreffenden Ländern aktiv anzubieten plant.
Zusätzlich ist die Angabe erforderlich, welche weiteren, nicht nach MiCA regulierten Geschäftsaktivitäten der Kryptodienstleister anbieten wird. Hierunter fallen sowohl Aktivitäten, die überhaupt nicht reguliert sind, als auch solche, die nach anderen Regimen erlaubnis- und aufsichtspflichtig sind. Beispiele sind etwa Zahlungsdienste im Sinne der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), Wertpapierdienstleistungen nach der Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFiD2) oder sonstige nicht erlaubnispflichtige gewerbliche Tätigkeiten, etwa die Herstellung von Hardware oder die Vermietung von Gebäuden.
Kurze Verfahrensdauer im MiCA Passporting
Die erhaltenen Angaben wird die BaFin innerhalb von 10 Arbeitstagen jeweils an die national zuständigen Behörden in den Zielländern sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) weitergeben müssen. Die ESMA wird die Informationen anschließend in dem auf ihrer Internetseite geführten einheitlichen europäischen Kryptodienstleisterregister veröffentlichen, um allen Marktteilnehmern in Europa die Prüfung zu ermöglichen, ob das Angebot eines Anbieters legal und von einer MiCA Erlaubnis gedeckt ist. Unverzüglich nach Weiterleitung der Informationen an die genannten Stellen wird die BaFin den Kryptodienstleister über die erfolgte Weiterleitung informieren.
Sobald der Kryptodienstleister diese Mitteilung der BaFin erhalten hat, jedoch spätestens nach 15 Kalendertagen nach Übermittlung der Informationen and die BaFin, darf der Kryptodienstleister seine nach MiCA regulierten Kryptodienstleistungen in den gewählten Zielländern aktiv anbieten. Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Passporting nach MiCA sind damit das Vorliegen einer MiCA Lizenz im Heimatstaat und die Übermittlung der genannten Informationen an die BaFin. Sollten diese Informationen nicht vollständig sein, etwa weil der Kryptodienstleister eine weitere von ihm erbrachte gewerbliche Tätigkeit verschwiegen hat, kann das Passporting nach MiCA unzulässig sein. Anträge auf MiCA Passporting werden deshalb mit maximaler Sorgfalt vorbereitet werden müssen.
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