Dieser Beitrag erschien zuerst auf dem FinLaw-Blog.
Was sich im Eckpunktepapier zum Zukunftsfinanzierungsgesetz angedeutet hat, wird im nun vorliegenden Referentenentwurf konkretisiert. In Deutschland soll es in Zukunft möglich sein, Kryptoaktien zu begeben. Zu diesem Zweck soll das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) angepasst werden.
Ist das eWpG bisher nur auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar, so sollen zukünftig auch Aktien in Form eines eWp begeben werden können. Elektronische Wertpapiere funktionieren rein digital, sodass die traditionell erforderliche Wertpapierurkunde für die Begabe nicht ausgestellt werden muss. Stattdessen bedarf es der Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister. Elektronische Wertpapierregister sind zum einen zentrale Register, die von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer geführt werden, der über eine Erlaubnis zum Betrieb des Depotgeschäfts verfügt. Alternativ können elektronische…
Weitere Quellen
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