Die Probezeit ist ein wichtiger Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse in Deutschland, der es Arbeitgebern ermöglicht, die Eignung eines neuen Mitarbeiters für eine bestimmte Position zu überprüfen. Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Kann der Arbeitgeber die Probezeit verlängern?
Was ist die Probezeit?
Die Probezeit ist eine Phase am Anfang eines Arbeitsverhältnisses, die es Arbeitgebern ermöglicht, die Leistung und Eignung eines neuen Mitarbeiters zu bewerten. Während dieser Zeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen beenden. Die gesetzliche Grundlage für die Probezeit in Deutschland ist § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gemäß dem deutschen Arbeitsrecht ist die Höchstdauer für eine Probezeit auf maximal sechs Monate festgelegt. Die konkrete Länge der Probezeit kann im Einzelarbeitsvertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wird, oder in einem Tarifvertrag, der zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt wird, festgelegt werden. Es ist jedoch auch möglich, eine kürzere Probezeit als die gesetzlich festgelegten sechs Monate zu vereinbaren. In diesem Fall hängt die Dauer der Probezeit von der individuellen Absprache und dem Einverständnis beider Parteien, also des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, ab.
Verlängerung der Probezeit
Eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten maximalen Probezeit von sechs Monaten ist grundsätzlich nicht zulässig. Die sechsmonatige Probezeit ist in Deutschland die Obergrenze und eine darüberhinausgehende Verlängerung wäre rechtlich unwirksam.
In bestimmten Fällen kann die Probezeit jedoch angepasst oder verlängert werden, wenn sie zunächst für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate vereinbart wurde. Eine solche Verlängerung muss jedoch im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen und schriftlich im Arbeitsvertrag oder einer Nachtragsvereinbarung festgehalten werden.
Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus kann dann in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Ein möglicher Grund, warum ein Arbeitnehmer eine längere Probezeit wünschen könnte, besteht darin, dass er selbst von der verkürzten Kündigungsfrist profitieren möchte. Allerdings gibt es einen entscheidenden Haken: Die besonderen Regelungen, die für eine Probezeit gelten, verlieren nach sechs Monaten ihre Gültigkeit. Daher ist es für die Arbeitgeber nicht möglich, weiterhin von einem verkürzten Kündigungsschutzes zu profitieren. Nach sechs Monaten beläuft sich der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers immer auf mindestens einen Monat.
Weitere Ausnahmen und Sonderfälle
Weitere Ausnahmen und Sonderfälle, in denen eine Verlängerung der Probezeit möglich sein könnte, sind folgende:
Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers während der Probezeit kann der Arbeitgeber die Probezeit entsprechend der Dauer der Abwesenheit verlängern. Dies sollte jedoch im Arbeitsvertrag festgehalten werden und darf die Gesamtdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Bei befristeten Arbeitsverträgen, die eine Probezeit vorsehen, kann es sein, dass die Probezeit in einem anschließenden unbefristeten Vertrag erneut vereinbart wird. Allerdings sollte dies im Einzelfall sorgfältig geprüft und rechtlich abgesichert werden.
Redaktion finanzen.net
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