Eine geringfügige Tätigkeit
Laut einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit zählten im letzten Jahr rund sieben Millionen Menschen in Deutschland zur Personengruppe, die entweder bereits eine geringfügige Beschäftigung ausüben oder darüber nachdenken, in einem Minijob tätig zu werden. Diese sollten sich jedoch unbedingt über die Rechte und Pflichten informieren, die mit dieser Anstellung einhergehen, um nicht nur Schwierigkeiten zu vermeiden, sondern auch um zu verhindern, dass ungewollt auf Ansprüche oder Leistungen verzichtet wird, die Minijobbern zustehen. Um sich für die geringfügige Tätigkeit perfekt vorzubereiten oder einen bereits bestehenden Vertrag noch einmal überprüfen zu können, haben wir die wichtigsten Punkte rund um das Thema Minijob zusammengefasst und die wichtigsten Fragen beantwortet.
Die wichtigsten Infos zum Thema Minijob
Auf den ersten Blick sind die Unterschiede zwischen einer geringfügigen Tätigkeit und einer Vollzeitbeschäftigung gar nicht so gravierend, wie die Minijob-Zentrale erklärt, denn beide haben erst einmal dieselben Arbeitsrechte. Auch bei der Minijob-Anstellung ist ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag nötig. Jedoch sind Minijobs sozialversicherungsfrei und es besteht lediglich die Rentenversicherungspflicht. Hinzu kommt, dass das Ausüben von mehreren geringfügigen Tätigkeiten möglich ist oder eben auch ein Minijob neben einer Haupttätigkeit ausgeübt werden kann. Der größte Unterschied ist jedoch beim Einkommen erkennbar, denn beim Minijob gilt entweder die Einkommensgrenze von 5.400 Euro im Jahr oder eine zeitliche Grenze von maximal 70 Arbeitstagen im Jahr. Meist kommt so ein monatlicher Verdienst von 450 Euro zustande, wodurch der Minijob oft auch als 450-Euro-Job bezeichnet wird. Dahinter verbirgt sich ein Arbeitsverhältnis mit sogenannter Entgeltgeringfügigkeit, was bedeutet, dass das regelmäßige Monatseinkommen 450 Euro nicht überschreiten darf. Stand Januar 2021 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 Euro brutto pro Stunde.
Wer darf einen Minijob ausüben?
Prinzipiell darf erst einmal jeder einen Minijob annehmen, wobei diese Form des Anstellungsverhältnisses besonders bei Schülern, Studenten, Hausfrauen und Rentnern beliebt ist. Gehört man zu einer dieser Personengruppen, muss man jedoch auch einige Besonderheiten beachten. So ist es zwingend notwendig, dass Schüler unter 18 Jahren die zulässigen Arbeitszeiten einhalten. Diese richten sich nach dem jeweiligen Alter des Jugendlichen. Für Studenten gilt eine Höchststundenzahl von 20 Stunden pro Woche. Im Rahmen ihrer Hinzuverdienstgrenzen dürfen auch Rentner einen Minijob ausüben, müssen jedoch ihren Rentenversicherer im Vorhinein darüber informieren.
Einen Minijob neben einer Vollzeitbeschäftigung ausüben
Auch für viele Vollzeitbeschäftigte kann der Nebenverdienst durch einen Minijob durchaus attraktiv sein. Doch wer darf überhaupt einen Minijob neben seiner Hauptbeschäftigung ausüben? Grundsätzlich ist es auch Menschen mit einer Vollzeittätigkeit gestattet, nebenbei einen Minijob auszuüben, um sich Geld dazuzuverdienen. Je nach Vertrag müssen Arbeitnehmer dies jedoch erst bei ihrem Arbeitgeber anmelden. Hinzu kommt, dass die Hauptbeschäftigung nicht unter der Ausübung einer Nebentätigkeit leiden darf, da der Hauptarbeitgeber aufgrund geringerer Leistungsfähigkeit die geringfügige Beschäftigung untersagen darf. Darüber hinaus gelten auch in diesem Fall die gesetzlich festgeschriebenen Bestimmungen. So darf die festgesetzte maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche, mit maximal acht Stunden pro Tag an maximal sechs Tagen in der Woche, nicht überschritten werden.
Diese Rechte haben Minijobber
Grundsätzlich haben Minijobber laut Minijob-Zentrale dieselben Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das heißt, geringfügig Beschäftigte haben ebenso einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, als auch auf bezahlten Urlaub im Minijob. Hinzu kommt das Recht auf Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall. Aber auch in Sachen Kündigungsschutz unterscheidet sich der Minijob nicht von einer Vollzeitbeschäftigung, denn es gelten dieselben Rechte wie für jeden anderen Arbeitnehmer: Eine Kündigung muss sowohl schriftlich erfolgen als auch gerechtfertigt sein, um überhaupt rechtskräftig zu sein. Die Kündigungsfristen betragen zwei Wochen in der Probezeit und danach vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats.
Diese Pflichten haben Minijobber
Minijobs sind für viele Arbeitnehmer besonders attraktiv, da sie nicht nur sozialversicherungsfrei sind, sondern auch nicht kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sodass für Minijobber keine Kosten für diese Versicherungen anfallen. Die einzige Ausnahme ist die Rentenversicherung, welche seit 2013 auch für geringfügig Beschäftigte verpflichtend ist. Lediglich der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter mithilfe eines schriftlichen Antrags von den Zahlungen befreien. Andernfalls muss mit einem monatlichen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,7 Prozent gerechnet werden, welcher direkt vom Lohn abgezogen wird.
Diese Pflichten haben Arbeitgeber
Aber nicht nur Arbeitnehmer haben einige Pflichten, denen sie nachkommen müssen, auch die Arbeitgeber müssen sich an Regeln halten. So müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter gesetzlich unfallversichern und darüber hinaus mit einigen Kosten für ihre Minijobber rechnen. Nachdem die geringfügige Beschäftigung vom Arbeitgeber angemeldet wurde, muss dieser Pauschalbeträge in Höhe von 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung und 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale zahlen, wie diese auf ihrer Webseite erklärt. Insgesamt fallen so für den Arbeitgeber 30 Prozent Lohnnebenkosten an.
Redaktion finanzen.net
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