May 14, 2023
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Mindestalter, Arbeitszeiten und Sondergenehmigungen – in diesen Jobs dürfen Minderjährige arbeiten

Written by pinmin


In Paragraf 5 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) heißt es: “Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.” Der Verweis auf Paragraf 2 stellt klar, dass mit “Kinder” alle Personen im Alter von unter 15 Jahren gemeint sind. Jugendliche ab dem 15. Geburtstag dürfen umfangreichere Jobs annehmen als Kinder und können mehr Geld verdienen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen – sowohl für Kinder als auch für Jugendliche.

Unter 13 Jahren darf nur innerhalb der Familie gearbeitet werden



Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern unter 15 Jahren und Kindern unter 13 Jahren. Während letztere außerhalb eines Familienbetriebs gar nicht arbeiten dürfen, regelt Paragraf 5 JArbSchG die Bedingungen, unter denen 13- und 14-Jährige angestellt werden können: Dies ist möglich, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zustimmt und die Arbeit das Wohlergehen (insbesondere die Gesundheit) des Kindes nicht gefährdet. Auch darf der Job nicht den Schulbesuch verhindern oder die schulischen Leistungen des Kindes einschränken. Dass Kinder bei der Arbeit außerdem keinen direkten Zugang zu Tabak oder Alkohol haben oder in einem Betrieb arbeiten dürfen, in dem die Anwesenheit Minderjähriger nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist, versteht sich von selbst.



Sofern das Kind also nur zwischen acht und 18 Uhr, nicht vor der Schule und maximal zwei Stunden täglich arbeitet und Schulbesuch und Gesundheit dadurch nicht eingeschränkt werden, liegt eine Anstellung im rechtlichen Rahmen. In der Landwirtschaft dürfen Kinder im Alter von 13 oder 14 Jahren drei Stunden täglich arbeiten.

Ausnahmen müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden



Andere Regelungen gelten nach Paragraf 6 JArbSchG für Kreative: Kinder im Alter von über sechs Jahren dürfen für die (bezahlte) Mitwirkung bei Theatervorstellungen zwischen zehn und 23 Uhr bis zu vier Stunden am Tag arbeiten – sofern die Aufsichtsbehörde dies auf Antrag genehmigt hat. Eine Sondergenehmigung sowie eine ärztliche Bescheinigung, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, benötigen auch beschäftigte Kinder in der Musikbranche und im Fernsehen. Hier dürfen Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren täglich zwischen acht und 17 Uhr maximal zwei Stunden arbeiten, bei Kindern ab sieben Jahren sind es drei Stunden zwischen acht und 22 Uhr. Dabei muss immer sichergestellt werden, dass das Kind betreut und beaufsichtigt wird und nach der Arbeit mindestens 14 Stunden Freizeit am Stück hat.

Besteht Schulpflicht, werden auch Jugendliche als “Kind” eingestuft



Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nach Paragraf 8 JArbSchG – sofern keine Schulpflicht besteht – täglich zwischen sechs und 20 Uhr maximal acht Stunden arbeiten, wobei in einer Woche nicht mehr als 40 Stunden Arbeitszeit anfallen dürfen. Beschränkt sind die Arbeitstage nach dem Gesetz auf Montag bis Freitag, wobei es für bestimmte Branchen Wochenendregelungen gibt. Dazu gehören unter anderem das Gesundheitswesen, die Gastronomie, der Sport und der Einzelhandel. Nach Paragraf 11 muss Jugendlichen bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit mindestens eine halbe Stunde Pause zugestanden werden, bei über sechs Stunden mindestens sechzig Minuten. Für Jugendliche ab 16 Jahren gelten etwas lockerere Regeln. So dürfen sie in der Gastronomie bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten und in der Landwirtschaft und in Bäckereien schon um fünf Uhr morgens mit der Arbeit beginnen. In der Landwirtschaft werden ab 16 Jahren die Arbeitszeiten auf maximal neun Stunden täglich und insgesamt 85 Stunden pro Doppelwoche erweitert. 17-Jährige dürfen in Bäckereien schon um vier Uhr morgens anfangen.



Besteht noch Schulpflicht, fallen auch Minderjährige ab 15 Jahren in die Kategorie “Kind” und müssen die entsprechenden Regelungen einhalten. Anders als jüngere Kinder dürfen sie aber während der Schulferien bis zu vier Wochen im Jahr arbeiten, sofern eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter eine Einverständniserklärung abgibt.

Branchenabhängig gibt es für Jugendliche eine Reihe Sonderregelungen



Es gibt eine Reihe weiterer Zusatzregelungen für Jugendliche ab 15 Jahren: Befinden sie sich in einem Ausbildungsverhältnis, muss nach Paragraf 9 JArbSchG der Berufsschulbesuch vom Arbeitgeber gewährleistet werden. Für alle sind gefährliche Arbeiten ebenso wie Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten verboten; wer im Fernsehen tätig ist, muss nach der Arbeit mindestens 14 Stunden Freizeit haben, bei allen anderen sind es mindestens zwölf Stunden. Schichtzeiten dürfen maximal zehn Stunden dauern, im Bergbau unter Tage sind es acht Stunden, in der Binnenschifffahrt 14 Stunden und in Gastronomie, Landwirtschaft, Tierhaltung und auf Baustellen sind Schichtzeiten auf elf Stunden beschränkt.



Je nach Alter dürfen Kinder und Jugendliche also mehr oder weniger arbeiten und haben genau festgelegte Möglichkeiten, ihr eigenes Geld zu verdienen. Dabei gelten nach deutschem Recht für alle dieselben Regeln – auch für Ausnahmetalente, etwa im Sport. Darüber gab es vor einigen Jahren eine hitzige Debatte, als der damals noch minderjährige Profi-Fußballer Julian Draxler um ungefähr 23 Uhr in einer Verlängerung spielte. Obwohl Stimmen laut wurden, die weitere Ausnahmen forderten, wurde bislang nichts an dem Gesetz geändert: Auch minderjährige Stars müssen je nach Branche um spätestens 23 Uhr Feierabend machen.



Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Ollyy / Shutterstock.com



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