Feb 5, 2023
108 Views
Comments Off on Sparbuch eigenhändig gelocht: Ist der Anspruch auf Auszahlung damit verspielt?
0 0

Sparbuch eigenhändig gelocht: Ist der Anspruch auf Auszahlung damit verspielt?

Written by pinmin


Wie die Experten von Rechtslupe, einem Online-Portal für Nachrichten im Bereich Steuern und Recht berichten, geht folgendes aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, das am 23. Dezember 2019 gefällt wurde, hervor: Der Anspruch auf Auszahlung von Sparbeträgen entfällt, wurde das Sparbuch zuvor durch den Bankkunden selbst gelocht und damit entwertet.

Rechtsstreit um selbstgelochtes Sparbuch



Im Dezember 2019 kam es laut Rechtslupe zu einem Rechtsstreit zwischen einer Bankkundin und dem Kreditinstitut, bei dem sie seit 2002 zwei Sparbücher pflegte – eines davon eröffnete sie mit einem Startbetrag von 750 Euro. Am 10. Dezember 2008 ließ sich besagte Bankkundin rund 775 Euro auf ihr anderes Sparbuch gutschreiben. Vor Eröffnung des Rechtsstreits suchte sie dann erneut die Filiale auf und beantragte die Auszahlung des Gesamtbetrags in Höhe von rund 826 Euro, der sich ihrer Meinung nach noch auf dem ersten Sparbuch befinden sollte. Die Bank kam diesem Wunsch jedoch nicht nach, da das Dokument bereits gelocht war – eine Tatsache, die impliziert, dass eine Auszahlung bereits stattgefunden haben muss. Ein Rechtsstreit entbrannte, bei dem die Kundin darauf beharrte, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um dessen Aufbewahrung komfortabler zu gestalten. Sie verlangte daher weiterhin vehement die Auszahlung des Sparbetrags.

Das Urteil



Wie Rechtslupe weiterhin berichtet, fiel das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu Gunsten des Kreditinstituts aus – besagte Kundin erhielt also kein Recht. Obwohl sie darauf beharrte, das Sparbuch zu Abheftungszwecken selbst gelocht zu haben, und deshalb auf die Auszahlung des Sparbetrags in Höhe von mittlerweile 876,20 Euro bestand, sprach sich das Gericht dagegen aus. Als Grund dafür wurde die bereits durchgeführte Übertragung der 775 Euro auf ihr anderes Sparbuch in 2008 genannt- was dem damaligen Eröffnungsbetrag des ersten Sparbuchs von 750 Euro plus ein Prozent Zinsen von 2002 bis 2008 entspricht. Nach Meinung des Gerichts wurde das erste Sparbuch 2008 also bereits vollständig aufgelöst und der Auszahlungsbetrag auf das andere Sparbuch übertragen. Außerdem wurde der zuerkannte Betrag von 2008 im Verwendungszweck als “Gutschrift” beschrieben; hätte die Klägerin den Betrag von 775 Euro jedoch neu eingezahlt, müsste laut Gericht von einer sogenannten “Einzahlung” die Rede sein, so Rechtslupe.

Das Kennen dieses Bankverfahrens gehört zum Allgemeinwissen



Hinzu kommt, dass das Lochen von Sparbüchern bei deren Auflösung fest in den Arbeitsablauf von Banken integriert ist und keiner beruflichen Geheimhaltung unterliegt, sondern für jeden Kunden offensichtlich ist und somit zum Allgemeinwissen gehört.



Die Aufbewahrung des Sparbuchs durch Abheften in einem Ordner führt also aufgrund des damit einhergehenden Lochens in jedem Fall zu einer Entwertung des Sparbuchs und sollte daher unterlassen werden.



Redaktion finanzen.net

Bildquellen: gcpics / Shutterstock.com



<< Den vollständigen Artikel: Sparbuch eigenhändig gelocht: Ist der Anspruch auf Auszahlung damit verspielt? >> hier vollständig lesen auf www.finanzen.net.

Article Categories:
Finanzen

Comments are closed.