Wie mindert Nießbrauchrecht die Schenkungssteuer?
Wenn bei der Schenkung einer Immobilie das Nießbrauchrecht eingetragen wird, wird dies bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt. Dabei wird der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen. Wenn das Ergebnis dieser Rechnung höher ist als der Freibetrag, müssen Sie für die Differenz Schenkungssteuer bezahlen. Im Falle einer Schenkung kann mithilfe des Nießbrauchrechts umgekehrt jedoch auch die Schenkungssteuer umgangen werden, falls der Restbetrag unter der Freigrenze liegt.
Der Kapitalwert des Nießbrauchrechts hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise den möglichen Mieteinnahmen, dem Geschlecht und Alter des Berechtigten. Die Dauer des Nießbrauchs, also wie lange jemand das Recht nutzen darf, wird entweder durch eine Vereinbarung festgelegt oder hängt von der Lebenserwartung des Berechtigten ab. Je länger jemand das Recht nutzen kann, desto geringer wird der Wert der Immobilie durch den Eintrag des Nießbrauchrechts.
Beispiel: Eine Mutter möchte ihrer Tochter ein Apartment im Wert von 500.000 Euro übertragen. Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer beträgt jedoch lediglich 400.000 Euro pro Kind, sodass in diesem Fall 100.000 Euro versteuert werden müssten. Überträgt die Mutter das Apartment allerdings unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs und hat dieser einen Wert von 150.000 Euro, kann dieser vom Wert der Immobilie abgezogen werden, sodass sich nur noch ein Restwert von 350.000 Euro ergibt. Dieser liegt wiederum unterhalb der steuerlichen Freigrenzen. Daher würde in diesem Fall keine Schenkungssteuer anfallen.
<< Den vollständigen Artikel: Nießbrauchrecht – so können Sie mit Immobilien-Schenkung Steuern sparen >> hier vollständig lesen auf www.finanzen.net.