Nov 9, 2022
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Datenschutz: Rechtsgutachten stellt Online-Handelsregister fatales Zeugnis aus – und verlangt die Abschaltung

Written by Heike Anger

Nun legt ein Rechtsgutachten die Abschaltung des Online-Handelsregisters nahe, bis die Probleme gelöst sind: „Bis zu einer datenschutzkonformen Neuregelung und Neukonzeption des Onlineportals ist dessen Betrieb in der gegenwärtigen Form einzustellen“, heißt es in dem Kurzgutachten, das dem Handelsblatt vorliegt.

Die gegenwärtige Ausgestaltung des Portals sei mit seiner „undifferenzierten und de facto unkontrollierten öffentlichen Zugänglichmachung auch von Dokumenten mit teils sehr sensiblen personenbezogenen Daten“ mit EU-Datenschutzrecht nicht vereinbar. Die Expertise stammt von Benedikt Buchner, der Professor für das Recht der Digitalisierung an der Universität Augsburg ist. Buchner hat sein Gutachten im Auftrag des Verbands „Die Familienunternehmer“ erstellt.

Viele Unternehmer sind in Aufruhr, weil es seit dem 1. August über das gemeinsame Registerportal der Länder ohne Nutzerregistrierung und Abrufgebühren möglich ist, Auszüge aus dem Handelsregister und notarielle Eintragungen wie Urkunden einzusehen und zu speichern. Rechtsgrundlage ist das Gesetz, mit dem die EU-Digitalisierungsrichtlinie umgesetzt wird (DiRUG). Die Firmenlenker fürchten einen Missbrauch der Daten.

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Laut dem Rechtsgutachten verstößt die Ausgestaltung des Onlineportals gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sich der Eingriff in die Grundrechte auf Privatheit und Datenschutz nicht auf das „absolut Notwendige“ beschränke. Verbürgt würden diese durch die Grundrechte-Charta der Europäischen Union, die auch in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) „nochmals ausdrücklich Niederschlag“ gefunden hätten.

Im Gutachten heißt es: „Wenn über das Portal sämtliche Angaben und Urkunden, die zuvor in dezentrale und nur mit einem gewissen Aufwand zugängliche Register eingereicht worden sind, nunmehr differenzierungslos und ohne Zugangsbeschränkung zentral für jeden online abrufbar sind, fehlt es gerade an einer Beschränkung auf das absolut Notwendige.“

Dies gelte insbesondere für Daten wie Privatadressen, Bankverbindungen, Unterschriften oder Ausweiskopien, die ein besonderes Potenzial für Datenmissbrauch, Identitätsdiebstahl und andere Straftaten eröffnen und die über das Onlineportal bislang ebenfalls frei zugänglich sind.

Gutachter beruft sich auf Europäischen Gerichtshof

Rechtfertigen lasse sich die gegenwärtige Ausgestaltung des Online-Handelsregisters auch nicht mit den neuen Vorgaben durch die Digitalisierungsrichtlinie. Diese schreibe weder eine Veröffentlichung von Daten in dem Umfang vor, wie sie gegenwärtig über das Onlineportal praktiziert werde, noch sei eine öffentliche Zugänglichmachung mit der Schrankenlosigkeit eines Zugangs gleichzusetzen, wie sie für das Onlineportal aktuell kennzeichnend sei.

Rechtsexperte Buchner verweist in seinem Kurzgutachten auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): „Der EuGH hat in seinen Entscheidungen immer wieder betont, dass gerade bei Veröffentlichungen, die letztlich dazu führen, dass allen Personen, die Zugang zum Internet haben, ein Zugang auch zu den veröffentlichten Daten möglich ist, besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Datenveröffentlichung anzulegen sind.“

Diese Anforderungen gälten auch für das Online-Handelsregister.

Marco Buschmann (FDP)

Durch einen neuen Zugang zum Online-Handelsregister sind sensible Daten von Unternehmern frei einsehbar. Der Bundesjustizminister will einschreiten.



(Foto: Reuters)

Zwar liege das Ziel des Portals, einen einfachen Zugang für Investoren, Interessenträger, Geschäftspartner und Behörden zu Informationen über Gesellschaften zu schaffen, im öffentlichen Interesse. Problematisch sei aus Sicht des EuGH jedoch, dass eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen die sensiblen Daten einsehen könne.

Aus dem Bundesjustizministerium war zunächst keine Stellungnahme zu erhalten. Der Datenschutz beim Handelsregister steht aber auf der Tagesordnung der Justizministerkonferenz, die am Donnerstag in Berlin stattfindet.

Muss das Portal abgeschaltet werden?

Rechtsexperte Buchner geht davon aus, dass eine ausdifferenzierte Ausgestaltung des Registers „mit einem erheblichen zeitlichen, administrativen und finanziellen Mehraufwand verbunden gewesen wäre, den die mit der Umsetzung betrauten Stellen so möglicherweise mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht rechtzeitig hätten leisten können“.

Allerdings habe der EuGH unmissverständlich klargestellt, dass die unzureichende Ausstattung von Behörden niemals einen legitimen Grund darstellen könne, um einen Eingriff in die Grundrechte auf Privatheit und Datenschutz zu rechtfertigen.

>> Lesen Sie auch: Gesellschafter-Listen, Wohnorte und Unterschriften online: Neues Handelsregister alarmiert Unternehmer

Laut Gutachten muss also der Betrieb des Onlineportals handelsregister.de eingestellt werden, bis eine Neuregelung gefunden ist. Die bisherige Rechtswidrigkeit des Portals könne demnach auch nicht dadurch kompensiert werden, dass die Betroffenen aufgefordert würden, von ihren Löschungs- oder Widerrufsrechten Gebrauch zu machen. Das ist allerdings bislang der Fall: Zuletzt hatte das Justizministerium von Nordrhein-Westfalen (NRW), das für den Betrieb des Registerportals zuständig ist, Beschwerdeführer gebeten, sich an die zuständigen Registergerichte zu wenden, um Eintragungen zu überprüfen und gegebenenfalls löschen zu lassen.

Im Rechtsgutachten heißt es dazu: Eine rechtskonforme Datenverarbeitung sicherzustellen sei nicht Aufgabe der Betroffenen, sondern der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Behörde – im konkreten Fall also das NRW-Justizministerium.

NRW-Datenschutzbeauftragte soll Register verbieten

Bleibt das Ministerium untätig, muss laut Expertise die für die Einhaltung der DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde einschreiten. Die NRW-Datenschutzbeauftragte Bettina Gayk hat demnach die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu erlassen, wenn ein Datenschutzverstoß zu verzeichnen ist.

Im Gutachten heißt es: „Abhilfemaßnahmen reichen bis hin zu einem vollständigen Verbot der Datenverarbeitung, falls den verantwortlichen Stellen ein rechtskonformer Betrieb des Onlineportals mit abgestuften Einsichtnahmemöglichkeiten nach gegenwärtigem Stand nicht möglich ist.“

Für den Präsidenten des Verbands „Die Familienunternehmer“, Reinhold von Eben-Worlée, liegt der Fall klar: „Solange sämtliche hinterlegten Daten nicht auf Vereinbarkeit mit der DSGVO bewertet wurden, ist das Portal vom Netz zu nehmen.“

Mehr: Der Verwaltungswahnsinn von A bis Z – und was dagegen hilft



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