Nov 22, 2022
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Energiekrise: Bundesregierung einig: Gas- und Strompreisbremse sollen rückwirkend ab Januar gelten

Written by Julian Olk


Gasherd mit Flamme

Die Bundesregierung reagiert mit den milliardenschweren Energiepreisbremen auf stark gestiegene Energiepreise.



(Foto: dpa)

Berlin Die Strom- und Gaspreisbremse soll rückwirkend ab Januar gelten. Das entschied die Bundesregierung am Dienstag.

Damit sind letzte Streitfragen rund um die geplanten Entlastungen bei den Energiepreisen für Wirtschaft und Verbraucher ausgeräumt. Die Regierung kommt damit auch Forderungen der Energiebranche entgegen, möglichst rasch für Klarheit zu sorgen, da die Umsetzung der Regelungen erheblichen Aufwand erfordert.

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Mit der Gaspreisbremse wird der Gaspreis für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt. Diese Begrenzung gilt für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Für alle, die schon mehr zahlen, gilt: Die monatlichen Abschläge sollen entsprechend sinken. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Auch Fernwärme-Kunden profitieren.

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Für die Industrie gilt die Gaspreisbremse bereits ab Januar 2023. Der Preis für die Kilowattstunde wird für Industriekunden hier auf sieben Cent netto gedeckelt. Allerdings ist die Nutzung der Preisbremse für Industrieunternehmen an Bedingungen geknüpft.

Gaspreisbremse

12

Cent

sollen Verbraucher maximal pro Kilowattstunde Gas bezahlen. Diese Begrenzung gilt für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr.

So gilt etwa eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Unternehmen, die aus den Regelungen zur Gaspreis- und zur Strompreisbremse insgesamt Entlastungen von über zwei Millionen Euro erhalten, müssen bis April 2025 mindestens 90 Prozent der Arbeitsplätze in Deutschland erhalten, heißt es im Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse, der dem Handelsblatt vorliegt.

Bundesweit greift die industrielle Gaspreisbremse für etwa 25.000 Unternehmen. Zusätzlich sollen 1.900 Krankenhäuser von der Regelung profitieren.

Strompreisbremse: Entlastung für Januar und Februar soll im März gezahlt werden

Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden wird bei 40 Cent inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte begrenzt. Dies gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Strompreisbremse

40

Cent

sollen Verbraucher maximal pro Kilowattstunde Strom bezahlen. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Die Ausgaben für die Strompreisbremse sollen zum Teil durch die Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei bestimmten Stromerzeugern wieder reingeholt werden. Adressiert würden lediglich „Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat“, hieß es in Regierungskreisen.

>>Lesen Sie hier: Weber und Fuest im Streitgespräch – was bewirkt die Gaspreisbremse?

Über die Regelung war lange gestritten worden. Vertreter der Energiebranche hatten insbesondere kritisiert, dass die Zufallsgewinne auch rückwirkend abgeschöpft werden sollen. Allerdings kommt die Koalition der Branche entgegen: Die Rückwirkung soll erst ab dem 1. September 2022 gelten. In frühen Entwürfen war noch von einer Rückwirkung ab März 2022 die Rede. Die Regelung soll bis „mindestens zum 30. Juni 2023“ gelten.

Betroffen von der Gewinnabschöpfung sind Kraftwerke, die Strom billig herstellen und teuer verkaufen können, weil die Erzeugungskosten von anderen Kraftwerken, vor allem Gaskraftwerken, sehr schnell und sehr stark gestiegen sind.

Zu den Kraftwerken mit den vergleichsweise niedrigen Stromerzeugungskosten gehören Wind-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Kernkraftwerke und Braunkohlekraftwerke. Nur bei diesen Kraftwerken werden Zufallsgewinne abgeschöpft.

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„Die EU-Verordnung erlaubt es wahlweise auch, die Gewinne von Steinkohlekraftwerken abzuschöpfen. Dies wird aber aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht umgesetzt, sonst könnte sich der Anteil der Gasverstromung erhöhen. Weil Gas knapp ist, ist dies unbedingt zu vermeiden“, heißt es in Regierungskreisen.

Die Höhe der Abschöpfung orientiert sich an den erzeugten Strommengen, den Produktionskosten und den am Markt erzielten Preisen. Aus diesen Informationen werden „Referenzkosten“ errechnet. Für Erneuerbare-Energien-Anlagen werden zusätzlich Informationen aus Geboten bei den Auktionen zur Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz herangezogen. Hinzu kommen „Sicherheitszuschläge“, heißt es aus der Bundesregierung.

Mehr: Strompreisbremse und Gaspreisbremse – was Sie wissen sollten



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Politik

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