Feb 22, 2023
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Bundesarbeitsgericht: Regelmäßige Nachtschichten dürfen anders vergütet werden als gelegentliche Nachtarbeit

Written by Frank Specht


Abfüllanlage für Coca-Cola

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin des Erfrischungsgetränkeproduzenten.


(Foto: imago images/Camera4/Jim)

Berlin Tarifvertragsparteien können für regelmäßige Nachtschichten andere Zuschläge vereinbaren als für nur gelegentlich geleistete Nachtarbeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden. Die unterschiedliche Behandlung sei nicht zu beanstanden, wenn es einen sachlichen Grund dafür gebe. Das Urteil hat Signalwirkung für Tausende noch offene Verfahren zu Nachtzuschlägen.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin des Getränkekonzerns Coca-Cola in Brandenburg. Der für sie maßgebliche Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) sieht für regelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 20 Prozent pro Stunde vor. Beschäftigte, die nur gelegentlich nachts einspringen, erhalten dagegen 50 Prozent Zuschlag.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass durch die unterschiedliche Vergütung unregelmäßiger und regelmäßiger Nachtarbeit sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Grundgesetz und europäischem Recht verletzt werde.

Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, sich mit der unterschiedlichen Vergütung im Gestaltungsspielraum zu bewegen, den der Manteltarif lasse. Der höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit solle nicht nur die Erschwernis der Nachtarbeit ausgleichen, sondern auch den Arbeitgeber davon abhalten, in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer einzugreifen. Damit diene er also auch dem Gesundheitsschutz.

Zudem werde die regelmäßige Nachtarbeit neben den Zuschlägen auch durch weitere, im Manteltarifvertrag vorgesehene Ansprüche von Schichtarbeitnehmern ausgeglichen, etwa einen freien Tag für je 20 geleistete Nachtschichten.

Sachlicher Grund notwendig

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Bundesarbeitsgericht hatte ihr teilweise stattgegeben. Daraufhin legte Coca-Cola Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

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Die Erfurter Richter entschieden nun, dass Ungleichbehandlung erlaubt ist, wenn der Tarifvertrag einen sachlichen Grund dafür angebe. Das sei im Falle von Coca-Cola der Fall. Neben dem Gesundheitsschutz könnten die Tarifvertragsparteien weitere Zwecke verfolgen. Es liege beispielsweise in ihrem Ermessen, wie sie die schlechtere Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit ausgleichen.

Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass bei der Höhe der Nachtschichtzuschläge auch die Planbarkeit berücksichtigt werde, sagte der stellvertretende NGG-Vorsitzende Freddy Adjan. „Das müssen wir akzeptieren.“ Trotzdem sei es wichtig gewesen, dies gerichtlich feststellen zu lassen. „So haben Beschäftigte in Zukunft Klarheit.“

Am höchsten deutschen Arbeitsgericht sind aktuell noch etwa 400 Verfahren zum Thema Nachtschichtzuschläge anhängig. Insgesamt geht es um mehr als 6000 aktuell noch offene Verfahren aus verschiedenen Branchen der NGG.

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