Parteien: X. et al. c. “Neue Zürcher Zeitung”
Themen: Wahrheit / Schutz der Privatsphäre
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Die NZZ hat mit einem Artikel unter dem Titel “Der grosse Gedächtnis-Streit” und dem Untertitel “Dürfen Therapeuten allen Erinnerungen ihrer Patientinnen glauben? In der Psychiatrie kursiert eine Verschwörungstheorie” den Journalistenkodex nicht verletzt. Der Artikel beinhaltete eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem komplexen Krankheitsbild der “dissoziativen Identitätsstörung” und dem wissenschaftlichen Streit über deren Ursachen und Folgen. VertreterInnen einer bestimmten Theorie zu diesem Thema haben Beschwerde gegen den Text erhoben. Der Presserat kam zum Schluss, dass die NZZ weder das Wahrheitsgebot verletzt hat noch das Gebot der Trennung von Fakten und Kommentar und ebenso wenig die Privatsphäre der Patientin, die als Beispiel für die Problematik beschrieben wurde. Allerdings erinnerte der Presserat in seinem Entscheid an die sehr strengen Voraussetzungen für eine Publikation von höchst persönlichen Daten. Und er wies einmal mehr darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sein kann, über strittige komplexe Sachverhalte zu entscheiden; er beurteilt lediglich, ob ein Text den Vorgaben des Journalistenkodex entspricht.
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