Auch Pull-Faktoren würden im Falle der Umsetzung von Freis Vorstoß “nur gering” geschmälert, da “die Menschenwürde nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, jedenfalls eine rudimentäre Versorgung bereitzustellen”.
Freis Vorstoß enthalte zudem eine Leerstelle, so Thym. Er fragte, was mit denjenigen passiere, die trotzdem in Europa oder Deutschland ankommen und kein Asyl beantragen können, und ob das dann die Legalisierung von “pushbacks”, also der unmittelbaren Abschiebungen, wäre. Weiter fragte Thym, ob diejenige, denen Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen drohen, die aber trotzdem hier ankommen und nicht in den ‘Kontingenten’ sind, auch abgeschoben werden. “Wenn Frei das meint – dann wäre das nicht mit den Menschenrechten nicht machbar”, sagte der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz und Kodirektor des Forschungszentrums Ausländer- und Asylrecht.
Obwohl Freis Vorstoß “realpolitisch kurzfristig nicht gangbar” sei, sei es aber zu einfach zu sagen, dass er nach Europäischer Menschenrechtskonvention oder gemäß Grundgesetz nicht umsetzbar sei. “Theoretisch könnte der Gesetzgeber in Deutschland das Recht auf Asyl aufheben.” Entscheidend sei aber das sogenannte Refoulement-Verbot, das in der Genfer Konvention festgeschrieben sei, so Thym. “Demnach darf niemand in ein Land abgeschoben werden, in dem ihm Verfolgung oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen.”
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