Jan 2, 2023
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So wehrt man sich gegen unerwünschte Werbung

Written by pinmin


“Oft beschweren sich Betroffene, weil Unternehmen ihre Bitten um Einstellung der Werbepost einfach ignorieren”, schreibt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein auf ihrer Website. Was kann man gegen unerwünschte Werbung tun?

Schritt eins: Einverständnis zur Datenverarbeitung zurückziehen



In Artikel 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) heißt es: “Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen.” Das bedeutet, dass Unternehmen das Zusenden von Werbung auf elektronischem und postalischem Weg unterlassen müssen, wenn man sie dazu auffordert. Kommen Unternehmen dem Verbraucherwunsch nicht nach, müssen sie laut Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein ein Bußgeld zahlen.



Deswegen wird empfohlen, die Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung entweder (wenn möglich) auf der Website oder im Kundenportal des Unternehmens zurückzuziehen oder postalisch als Einschreiben mit Rückschein um Unterlassung zu bitten. Das ist auch per Mail möglich. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein empfiehlt folgende Formulierung: “Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung (Artikel 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung).” Noch einfacher sei es aber, den Werbebrief an den Absender zurückschicken zu lassen. Dazu solle man die eigene Adresse zur Sicherheit unleserlich machen und auf den Brief schreiben: “Unfrei zurück an Absender! Unerwünschte Sendung.” Weil bei solchen Rücksendungen der ursprüngliche Absender (in diesem Fall also das Unternehmen) bei der Post für die zusätzlichen Kosten aufkommen muss, würden sie die Werbung danach oft einstellen, um nicht auf weiteren Kosten sitzen zu bleiben.

Gegen unadressierte Werbung helfen “Bitte keine Werbung”-Aufkleber



Während ein einfacher Aufkleber mit der Aufschrift “Bitte keine Werbung” nicht gegen solche sogenannte Direktwerbung hilft, weil die Post zur Auslieferung adressierter Post verpflichtet ist, kann man damit nach dem aktuell geltenden “Opt-Out”-Prinzip ganz simpel nicht direkt adressierte Werbung und Postwurfsendungen an das ganze Haus oder auch Werbung von politischen Parteien ablehnen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor über 30 Jahren entschieden (Az. VI ZR 182/88). “Opt-Out” bedeutet, dass Werbung explizit abgelehnt werden muss. Es gibt eine Initiative, die sich für die Einführung des “Opt-In”-Systems einsetzt: Dabei müsste man aktiv zustimmen, Werbung erhalten zu wollen. Dafür plädiert neben dem Bundesverband der Verbraucherzentralen unter anderem auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die in einer Broschüre aufschlüsselt, dass in Deutschland jährlich 1,06 Millionen Tonnen unadressierte Werbung gedruckt wird.

Alternativ: Von der Robinson-Liste streichen lassen



Werfen Zulieferungsunternehmen trotz “Bitte keine Werbung”-Aufkleber unadressierte Werbung ein oder unterlässt ein Unternehmen die Zusendung adressierter Werbung auch nach explizitem Rückzug der Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht, können sich Betroffene von der Robinson-Liste streichen lassen. “Sie werden dann von den derzeit existierenden Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV) sind”, erklärt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Die Streichung könne man online oder postalisch beauftragen.



Als letzten Schritt könne man natürlich auch vor Gericht gehen und das Unternehmen auf Grundlage der Paragrafen 823 und 1104 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Vorliegen einer unerlaubten Handlung verklagen. Aber Achtung: Hier können hohe Anwaltskosten entstehen.



Olga Rogler / Redaktion finanzen.net

Bildquellen: KYNA STUDIO / Shutterstock.com



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