Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Wenn Unternehmen Finanzdienstleistungen wie etwa die Anlageberatung oder Anlagevermittlung in einem gewerblichen Umfang erbringen möchten, benötigen sie hierfür eine BaFin Lizenz. Die BaFin warnt über ihre Website, wenn Gesellschaften ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen anbieten. Grundlage für solche Warnungen ist § 37 Abs. 4 des Kreditwesensgesetzes (KWG). Nach dieser Vorschrift kann die Bundesanstalt, insofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder insofern feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren.
Gerade durch die Nennung des Klarnamens können für die benannte Gesellschaft erhebliche Reputationsschäden entstehen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Presse ebenfalls auf Grundlage der öffentlichen…
Weitere Quellen
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